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Wenn steuerliche Gestaltungen in den Verdacht der Steuerverkürzung geraten

Wann Finanz­be­hör­den steu­er­li­che Gestal­tun­gen als Gestal­tungs­miss­brauch prü­fen und wel­che recht­li­chen Fra­gen sich dar­aus erge­ben können.

Wird eine steu­er­li­che Gestal­tung von der Finanz­ver­wal­tung kri­tisch hin­ter­fragt und der Vor­wurf einer Steu­er­ver­kür­zung in den Raum gestellt, ver­än­dert sich die Situa­ti­on für die Betei­lig­ten erheb­lich. Neben steu­er­li­chen Fra­gen tritt dann zuneh­mend die recht­li­che Bewer­tung der zugrun­de lie­gen­den Struk­tur in den Vordergrund.

In der Pra­xis kommt es immer wie­der vor, dass steu­er­li­che Gestal­tun­gen oder struk­tu­rel­le Ent­schei­dun­gen im Nach­hin­ein von der Finanz­ver­wal­tung infra­ge gestellt wer­den. Dies geschieht häu­fig im Rah­men einer Betriebs­prü­fung oder bei der Prü­fung ein­zel­ner Steuererklärungen.

In sol­chen Situa­tio­nen steht zunächst regel­mä­ßig eine steu­er­li­che Dis­kus­si­on im Vordergrund:

• Wie ist ein bestimm­ter Sach­ver­halt steu­er­lich zu qua­li­fi­zie­ren?
• Wel­che Norm ist anzu­wen­den?
• Wel­che Aus­le­gung ist sachgerecht?

Mit­un­ter ver­schiebt sich die Per­spek­ti­ve jedoch. Die Finanz­ver­wal­tung stellt dann nicht mehr allein die steu­er­li­che Bewer­tung eines Sach­ver­halts infra­ge, son­dern deu­tet an, dass eine Steu­er­ver­kür­zung vor­lie­gen könnte.

In die­sem Moment ver­än­dert sich die Situa­ti­on für die Betei­lig­ten deutlich.

Der Fokus liegt nun nicht mehr aus­schließ­lich auf steu­er­li­chen Argu­men­ten, son­dern zuneh­mend auf der recht­li­chen Bewer­tung der zugrun­de lie­gen­den Struk­tur und Gestal­tung. Fra­gen nach der wirt­schaft­li­chen Ein­ord­nung, der recht­li­chen Trag­fä­hig­keit einer Struk­tur oder der tat­säch­li­chen Ent­schei­dungs- und Hand­lungs­si­tua­ti­on der Betei­lig­ten tre­ten stär­ker in den Vordergrund.

Gera­de in die­ser Pha­se ist es häu­fig ent­schei­dend, den Sach­ver­halt recht­lich prä­zi­se zu ana­ly­sie­ren und die zugrun­de lie­gen­de Struk­tur nach­voll­zieh­bar darzustellen.

Ziel ist dabei nicht eine straf­recht­li­che Ver­tei­di­gung, son­dern eine sach­ge­rech­te recht­li­che Ein­ord­nung der Gestal­tung, bevor sich eine Dis­kus­si­on über steu­er­li­che Bewer­tun­gen zu einer straf­recht­li­chen Fra­ge­stel­lung entwickelt.

In vie­len Fäl­len zeigt sich, dass eine Gestal­tung – bei sorg­fäl­ti­ger recht­li­cher Ana­ly­se – nach­voll­zieh­bar struk­tu­riert und recht­lich trag­fä­hig ist. Eine kla­re recht­li­che Argu­men­ta­ti­on kann dazu bei­tra­gen, Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den und die Dis­kus­si­on wie­der auf die Ebe­ne der steu­er­li­chen Bewer­tung zurückzuführen.

Sol­che Kon­stel­la­tio­nen ent­ste­hen häu­fig an der Schnitt­stel­le von Steu­er­recht, Gesell­schafts­recht und wirt­schaft­li­cher Strukturierung.

In der Pra­xis erfolgt die Bear­bei­tung die­ser Fra­gen regel­mä­ßig in enger Zusam­men­ar­beit mit Steu­er­be­ra­tern. Wäh­rend die steu­er­li­che Ana­ly­se und Argu­men­ta­ti­on im Vor­der­grund der steu­er­li­chen Bera­tung steht, kann eine ergän­zen­de recht­li­che Per­spek­ti­ve hel­fen, Struk­tur, Ent­schei­dungs­pro­zes­se und recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen über­zeu­gend darzustellen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur struk­tu­rier­ten Zusam­men­ar­beit fin­den Sie im Bereich Zusam­men­ar­beit mit Steu­er­be­ra­tern.

Auch gesell­schafts­recht­li­che Gestal­tun­gen mit steu­er­li­cher Prä­gung spie­len in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen häu­fig eine Rol­le. Die­se sind im Bereich Steu­er­lich gepräg­te Gesell­schafts­struk­tu­ren näher dargestellt.

Soll­te eine steu­er­li­che Gestal­tung von der Finanz­ver­wal­tung kri­tisch hin­ter­fragt wer­den, kann eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Ein­ord­nung hel­fen, den Sach­ver­halt sach­lich zu klä­ren und eine Eska­la­ti­on zu vermeiden.

In ande­ren Fäl­len bewer­tet die Finanz­ver­wal­tung nicht ein­zel­ne Vor­gän­ge, son­dern die gesam­te Struk­tur als Gestal­tungs­miss­brauch (§ 42 AO). Die­se Kon­stel­la­ti­on erläu­te­re ich im Bei­trag „Wenn steu­er­li­che Gestal­tun­gen als Gestal­tungs­miss­brauch bewer­tet wer­den“.

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Autorin: Sabi­ne Unkel­bach-Tomc­zak ist Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht. Sie berät zu recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen an der Schnitt­stel­le von Steu­er­recht, Gesell­schafts­recht und inter­na­tio­na­len Sach­ver­hal­ten.
Mehr über ihre Tätig­keit erfah­ren Sie auf der Sei­te Über mich.